Wir wollen eine Schule leben,

die offen, freundlich, entwicklungsfähig

und partnerschaftlich ist.

Wir stellen die fachliche Ausbildung

und die persönliche Entwicklung

der Schülerin/des Schülers in

den Mittelpunkt unserer Arbeit.

Wir legen Wert auf verantwortliches

Handeln, Toleranz und Fairness.

Wir wollen unsere Schülerinnen und Schüler

befähigen, Verantwortung im Lernen und

Handeln für sich und andere zu übernehmen.

Schulordnung

Präambel

Die Berufsbildendenden Schulen Wechloy der Stadt Oldenburg sind das Kompetenzzentrum für Rechts,- Finanz- und Verwaltungs- sowie Handels- und Dienstleistungsberufe und dazugehörige Vollzeitschulformen. In der Berufsorientierung, Aus- und Weiterbildung werden fächerübergreifend kaufmännische und soziale Bildungsprozesse etabliert. Die Förderung der selbstständigen und eigenverantwortlichen, beruflichen und sozialen Handlungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler ist im pädagogischen Selbstverständnis der Schule begründet.

Die fortschreitende Digitalisierung ist zum festen Bestandteil unserer Lebens-, Berufs- und Arbeitswelt geworden. Digitale Medien beinhalten ein großes Potenzial und vielfältige Möglichkeiten zur innovativen Gestaltung unserer Lehr- und Lernprozesse. Daher sind alle Beteiligten der BBS Wechloy in besonderem Maße dem Schutz von Persönlichkeits- und Urheberrechten sowie dem Datenschutz verpflichtet.

Die BBS Wechloy begleitet den Prozess des lebenslangen Lernens mit aktuellen Fort- und Weiterbildungsangeboten und ist Partner von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Betrieben, Verbänden und anderen an der beruflichen Bildung beteiligten.

In Zusammenarbeit mit Ausbildungsbetrieben und Kammern aus der Region Oldenburg und aus Niedersachsen bildet die BBS Wechloy qualifizierte und motivierte Arbeitskräfte aus. In über dreißig Ausbildungsberufen, vollzeitschulischen Bildungsgängen und Schulkooperationen erwerben die Schülerinnen und Schüler zukunftsorientierte Qualifikationen.

Internationale Schulpartnerschaften erweitern unseren Blick auf wirtschaftliche, technische und gesellschaftliche Entwicklungen.

Die Art des Umgangs miteinander, sowohl innerhalb der Schule als auch nach außen, ist bestimmt von gegenseitigem Respekt und Toleranz, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Alter, Religionsbekenntnis und anderweitigen Merkmalen.

Wir verzichten auf jede Art von Gewalt in Wort, Schrift und Tat und lösen Konflikte friedlich. Wir pflegen eine Kultur der Anerkennung und Wertschätzung, in der das Engagement und die unterschiedlichen Leistungen anderer wahrgenommen und gewürdigt werden. Wir erkennen an, dass jede Schülerin und jeder Schüler sowie jede Lehrkraft das Recht auf einen ungestörten Unterricht hat.

Die Lehrerinnen und Lehrer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule sind Vorbild im Verhalten. Sie sind verpflichtet und autorisiert, für die Einhaltung der Schulordnung zu sorgen und bei Verstößen mit Maßnahmen zu reagieren.

Geltungsbereich

Diese Schulordnung gilt im Schulgebäude, auf dem Schulgelände und an außerschulischen Lernorten für die gesamte Dauer der schulischen Veranstaltungen. Bei schulischen Veranstaltungen im Ausland ist zusätzlich das dort geltende nationale Recht zu beachten.

Es gelten bei außerschulischen Projekten und Unterrichtseinheiten neben dieser Schulordnung die jeweilige Hausordnung der externen Ausbildungsstätte und die Anordnungen der dort verantwortlichen Personen.

Kooperationsschulen, mit denen die BBS Wechloy im Rahmen der Berufsorientierung zusammenarbeitet, stellen sicher und tragen die Verantwortung für das vollständige Vorliegen der Empfangsbekenntnisse der Schulordnung der BBS Wechloy von Seiten der Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten der jeweiligen Kooperationsschule.

Allgemeine Bestimmungen

Verhaltensregeln

An- und Abfahrt mit dem PKW: Die BBS Wechloy verfügt über zwei Parkplätze. Die Anfahrt erfolgt entweder über den „Brookweg“ oder über die Straße „Am Heidbrook“. Auf beiden Parkplätzen steht nur eine begrenzte Anzahl von Parkplätzen zur Verfügung. Lehrerparkplätze sind deutlich gekennzeichnet und dürfen von Schülerinnen und Schülern nicht genutzt werden. Fahrzeuge sind ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen. Während der Unterrichtszeit ist es darüber hinaus gestattet, den Parkplatz des Polizeisportvereins und den P+R Parkplatz am Posthalterweg zu benutzen.

Für Schäden an den Fahrzeugen werden von Schule und Schulträger keinerlei Haftung übernommen. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung werden von der Stadt Oldenburg mit einem Bußgeld geahndet. PKW, die Durchgänge, Zufahrten und Rettungswege verstellen, werden kostenpflichtig abgeschleppt.

Aufgrund der begrenzten Parkraumkapazitäten nutzen Sie bitte öffentliche Verkehrsmittel oder kommen Sie mit dem Fahrrad zur Schule.

Rauchen ist im Gebäude und auf dem Schulgelände nicht gestattet. Das Beisichführen, der Konsum oder die Weitergabe von Drogen oder Drogenähnlichen Substanzen ist strengstens untersagt. Im gesamten Geltungsbereich der Schulordnung gilt der gesetzliche Nichtraucherschutz – damit ist das Rauchen auf dem Schulgelände untersagt.

Tragen Sie dazu bei, dass im Schulgebäude wie auch auf dem Schulgelände Sauberkeit herrscht. Außergewöhnliche Verunreinigungen durch Ihre Klasse beseitigen Sie selbstständig. Reinigungsgeräte sind in den Lehrmittelräumen auf jeder Ebene zu finden. Unterstützen Sie die Abfallvermeidung, indem Sie Produkte in Einwegverpackungen gar nicht erst konsumieren. Sollten Abfälle nicht zu vermeiden sein, sortieren Sie diese in die dafür vorgesehenen Behälter.

Behandeln Sie das Gebäude und Inventar unserer Schule pfleglich. Wenn Sie dies vorsätzlich oder fahrlässig beschädigen, sind Sie zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Melden Sie Beschädigungen umgehend beim Hausmeister oder im Sekretariat.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie unter Umständen Ihren Versicherungsschutz verlieren, wenn Sie während der Schulzeit das Schulgelände verlassen. Dies gilt ebenso, wenn Sie ihren direkten Arbeits- oder Schulweg bei An- und Abfahrt oder auf dem Weg zu auswärtigen Schulveranstaltungen verlassen.

Notfälle

Im gesamten Schulgebäude gelten die aktuellen Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften sowie die Brandschutzordnung der BBS Wechloy. Die Schülerinnen und Schüler beachten die Alarmzeichen und informieren sich auf den Flucht- und Rettungsplänen, die im Schulgebäude aushängen, über Fluchtwege und Sammelplätze. Die notwendige Unterweisung für das Verhalten bei Notfällen und Alarm erfolgt zu Beginn der Beschulung und jedes Schuljahres durch die Lehrkräfte und wird im Klassenbuch dokumentiert.

Schülerinnen und Schüler, die während des Schulbetriebs gegen die Schulordnung und/oder Sicherheitsvorschriften verstoßen, müssen mit schulischen Maßnahmen gem. § 61 NSchG und in schweren Fällen auch mit straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Haftungsausschluss

Für von Schülerinnen und Schülern mitgebrachte Gegenstände, die nicht originär der Schulpflichterfüllung dienen oder für den Unterricht tatsächlich notwendig sind, übernimmt die Schule keine Haftung. Für Schäden, die sich aus der Mitnahme ergeben, haften somit die betreffenden Schülerinnen/Schüler bzw. deren gesetzliche Vertreterinnen bzw. Vertreter selbst.

Hinweis: Auch wenn eine Versicherung für den Sachschaden eintritt, wird in der Regel nur der Zeitwert, nicht jedoch der Wiederbeschaffungs- oder Neuwert ersetzt.

Den Vollzeitschülerinnen und -schülern stehen Schließfächer zur Verfügung (Vermietung durch den Schulassistenten). Im 2. OG im Südflügel sind auch Schließfächer für die Blockschüler vorhanden.

Schulfremde Personen

Gäste und Besucher (z.B. Referenten, Vertreter von Kammern, Betrieben, des Studienseminars, etc.) melden sich, sofern sie nicht über die jeweilige Lehrkraft angemeldet wurden, über das Sekretariat für die Dauer ihres Aufenthaltes in der Schule an.

Schulische Veranstaltungen

Bei allen schulischen Veranstaltungen gilt das grundsätzliche Verbot, Bild- und Tonaufnahmen ohne Einverständnis der aufgenommenen Person zu erstellen und/oder zu verbreiten bzw. zu veröffentlichen. Insbesondere die Bestimmungen zum Datenschutz sind zu beachten. Ausnahmen können bei der Schulleitung beantragt und durch diese genehmigt werden.

Digitale Bild-und Tonaufnahmen (z. B. auch über Smartphone, Tabletts) können den Unterricht ergänzen, der Einsatz der Geräte wird dann durch die Lehrkraft autorisiert. Auch vor einer digitalen Erfassung und Speicherung von Unterrichtergebnissen (z.B. Tafelbildern, Plakaten etc.) muss die Zustimmung der betreffenden Lehrkraft erfolgen.

Aushänge/Veröffentlichungen

Der Aushang und die Veröffentlichung von analogen und/oder digitalen Mitteilungen (z.B. Plakate, Flyer, Handzettel, Werbung, etc.) sind nur nach vorangegangener Genehmigung durch die Schulleitung erlaubt. Projekte und Befragungen sind ebenfalls vorher durch die Schulleitung zu genehmigen.

Nutzung von digitalen Endgeräten

Die Nutzung von digitalen Endgeräten regelt die Nutzungsordnung (Anlage I) in der jeweils gültigen Fassung.

Gegenstände und Bekleidung

An der BBS Wechloy erwarten wir von allen Personen angemessene und zweckmäßige Kleidung, wie sie im Berufsleben erforderlich ist. Das Tragen von Emblemen und Abzeichen mit extremistischen Bezügen bzw. Inhalten ist nicht gestattet.

Gegenstände und Bekleidung, die geeignet sind den Unterricht zu beeinträchtigen oder den Schulfrieden zu gefährden (sexuell aufreizende Kleidung, rechts- oder linksradikale Abzeichen etc.), können durch die Lehrkräfte untersagt werden.

Störende oder gefährliche Gegenstände können von den Lehrkräften eingezogen werden. In der Regel können sie am Ende des jeweiligen Schultages gegen Empfangsquittung abgeholt werden.

Gemäß §§ 58 und 71 Abs. 1 NSchG umfasst die Pflicht von Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten nicht nur die Pflicht zur Teilnahme an allen schulischen Veranstaltungen, sondern auch die Verpflichtung, zu den schulischen Veranstaltungen mit zweckentsprechender Ausstattung zu erscheinen. Bei wiederholten Pflichtverletzungen oder groben Verstößen kann das Nichtmitbringen von notwendiger Kleidung und Gegenständen (Sportbekleidung, fachbezogene Gegenstände, …) als Leistungsverweigerung gewertet werden.

Besonderheiten zum Sportunterricht finden sich im Anhang Nr. VII.

Fundgegenstände werden im Sekretariat oder von den Hausmeistern entgegengenommen, so dass hier nach verloren gegangenen Sachen gefragt werden kann. Fundsachen, die innerhalb von sechs Monaten vom Eigentümer nicht abgeholt werden, werden an das Ordnungsamt des Schulträgers übergeben.

Notwendige Daten zur Beschulung

Die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte sowie die jeweiligen Ausbildungsbetriebe stellen der BBS Wechloy alle zur Beschulung notwendigen Daten über das Anmeldeportal „Schüler Online“ zur Verfügung.

Jeder Wohnungs-, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzwechsel, Wechsel des Ansprechpartners im Ausbildungsbetrieb oder Änderungen der E-Mail-Adresse sind der Klassenlehrkraft und dem Sekretariat unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für Namens- und Personenstandsänderungen (z. B. Eheschließung).

Unterrichtsbeginn und – ende

Folgende Unterrichts- und Pausenzeiten sind festgelegt:

 

Stunden

Uhrzeit

Stunden

Uhrzeit

1

07:50-08:35

Pause

14:45-15:00

2

08:35-09:20

9

15:00-15:45

Pause

09:20-09:40

10

15:45-16:30

3

09:40-10:25

11

17:30-18:15

4

10:25-11:10

12

18:15-19:00

Pause

11:10-11:30

Pause

19.00-19.05

5

11:30-12:15

13

19:05-19:50

6

12:15-13:00

14

19:50-20:35

Pause

13:00-13:15

 

 

7

13:15-14:00

 

 

8

14:00-14:45

 

 

 

Schulwege:

Der Schulweg ist eigenverantwortlich zu organisieren und zu bewältigen. Damit der Schulweg sowie Wege zu außerschulischen Lernorten (z. B. Sportstätten) sicher bewältigt werden können, ist von allen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern verantwortungsbewusstes und umsichtiges Verhalten nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung gefordert. Für die Schulwege ist genügend Zeit einzuplanen. Unterrichtswege (z. B. zu den Sportstätten, Praktikumsbetrieben) sind unverzüglich anzutreten und zurückzulegen.

Pünktlichkeit und Aufsicht

Die Unterrichtszeiten sind pünktlich einzuhalten. Da die BBS Wechloy ohne eine Schulklingel arbeitet, sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich selbstständig pünktlich zu jeder Unterrichtsstunde vor dem jeweiligen Unterrichtsraum einzufinden.

Nimmt eine Lehrkraft innerhalb von 15 Minuten nach Beginn der Stunde den Unterricht nicht auf, informiert die Klassensprecherin oder der Klassensprecher oder deren Vertreterin oder Vertreter das Sekretariat.

Aufsichtsführende Lehrkräfte sind für die Schülerinnen und Schüler 15 Minuten vor Schulbeginn und in den Pausen ansprechbar.

Versäumnisse und Nachweise

Fehlzeiten

Jedes Versäumen von Unterricht oder schulischen Veranstaltungen gilt nur dann als entschuldigt, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.

In welcher Form (elektronisch, als Brief etc.) der schriftliche Nachweis eingereicht wird, entscheidet der jeweilige Bildungsgang.

Für die Krankmeldung und das Einreichen der untenstehenden Nachweise ist jede Schülerin und jeder Schüler selbst verantwortlich. Bei Minderjährigen liegt beides in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten.

Als Entschuldigung gelten – abgestuft - insbesondere:

A) Für Berufsschüler/innen:

  1. schriftliche Entschuldigungen mit Stempel und Unterschrift des Ausbildungsbetriebes
  2. ärztliche Bescheinigungen oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Stempel und Unterschrift des Ausbildungsbetriebes
  3. ärztliche Atteste mit Stempel und Unterschrift des Ausbildungsbetriebes
  4. amtsärztliche Atteste mit Stempel und Unterschrift des Ausbildungsbetriebes.

 

B) Für Vollzeitschüler/innen

  1. persönliche schriftliche Entschuldigungen mit Unterschrift
  2. ärztliche Bescheinigungen oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
  3. ärztliche Atteste
  4. amtsärztliche Atteste

 

Schriftliche Entschuldigungen von Minderjährigen müssen von den Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.

Das Fehlen aus Krankheitsgründen von mehr als drei Tagen ist nur durch die Nachweise 2 – 4 zu entschuldigen.

  • Von Berufsschülerinnen oder Berufsschülern mit wöchentlichem Unterricht sind die Nachweise 1 - 4 bis zum nächsten Berufsschultag nach Krankheitsbeginn an die Klassenlehrkraft zu übermitteln.
  • Von Berufsschülerinnen oder Berufsschülern mit Blockunterricht oder gebündeltem Teilzeitunterricht sind die Nachweise 1 – 4 innerhalb von drei Tagen nach Krankheitsbeginn an die Klassenlehrkraft zu übermitteln.
  • Von Vollzeitschülerinnen oder Vollzeitschülern sind die Nachweise 1 – 4 innerhalb von drei Tagen nach Krankheitsbeginn an die Klassenlehrkraft zu übermitteln.

 

Ergänzende Regelungen werden in den jeweiligen Bildungsgängen festgelegt.

 

Verspätet vorgelegte Entschuldigungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt es sei denn, ein glaubhafter Nachweis über das Nichtvertretenmüssen des Versäumnisses sowie des nicht erfolgten Nachweises kann von Seiten des Schülers/der Schülerin beigebracht werden.

Bei Vorliegen eines begründeten Verdachts auf Schulpflichtverletzung und/oder Verletzung ihrer Pflichten als Schüler/in nach §58 (2) NSchG, kann die Vorlage der Nachweise 2 – 3 gefordert werden, in schweren Fällen auf Anordnung durch die Schulleitung auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes.

Krankheitsbedingtes Verlassen des Unterrichts

Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen den Unterricht vorzeitig verlassen müssen, melden sich bei der unterrichtenden Lehrkraft ab. Dieses wird im Klassenbuch vermerkt. Zusätzlich sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, im Sekretariat der Schule eine Erklärung zu unterschreiben, dass sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen eigenständig den Heimweg anzutreten.

Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

Unentschuldigte Fehlzeiten

Fehlzeiten, die unentschuldigt bleiben, können zu zeugniswirksamen Einträgen im Arbeits- und Sozialverhalten führen. Unentschuldigte Fehlzeiten können als Leistungsverweigerung gewertet werden und damit das Erreichen eines Abschlusses gefährden.

Versäumte Prüfungen und Leistungsnachweise (Anlage V Prüfungsordnung)

Das Nichterscheinen bei einer Prüfung, Klassenarbeit oder einem anderen angekündigten Leistungsnachweis (z.B. Referat) ist grundsätzlich ebenfalls nur durch die Nachweise 2 – 4 zu entschuldigen.

Die Form des Leistungsnachweises wird durch die Lehrkraft bestimmt. Es können alternative Leistungsnachweise durch die Lehrkraft eingefordert werden.

Die Schülerinnen und Schüler haben sich selbstständig um das Nachholen verpasster Unterrichtsinhalte und Leistungsnachweise zu kümmern. Es liegt in der Verantwortung der Schülerinnen und Schüler diese wahrzunehmen und eigenständig anzutreten.

Verspätungen

Grundsätzlich sind die öffentlichen Beförderungsmittel zur Schule so zu wählen, dass, bei fahrplanmäßigem Verkehren, die schulische Veranstaltung rechtzeitig erreicht wird. Das Gleiche gilt für Fahrten mit privaten Verkehrsmitteln, wobei die Verkehrslage sowie die Parkplatzsuche mit einzuplanen sind. Insbesondere bei Fahrgemeinschaften ist darauf zu achten, dass die Schule pünktlich erreicht wird.

Durch Verspätungen verpasste Unterrichtsinhalte müssen selbstständig nachgeholt werden. Bei wiederholten selbst zu vertretenden Verspätungen muss die verpasste Unterrichtszeit gegebenenfalls nachgeholt werden. Die unterrichtende Lehrkraft entscheidet dies in eigenem Ermessen.

Beurlaubungen

Erholungsurlaub ist auch von Berufsschülerinnen und Berufsschülern während der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen. Eine Beurlaubung vom Unterricht für diesen Zweck ist grundsätzlich unzulässig. Anträge auf Unterrichtsbefreiung aus wichtigen Gründen für einen oder mehrere Unterrichtstage müssen rechtzeitig, in der Regel mindestens 8 Tage vorher, bei der Schulleitung schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist bei der Klassenlehrkraft einzureichen und durch diese mit einer aussagekräftigen Stellungnahme zu versehen.

Prüfungen / Ersatzleistungen

Werden Leistungsnachweise versäumt, können diese, bzw. alternative Ersatzleistungen während des gesamten laufenden Schuljahres nachträglich eingefordert werden. Für alle Leistungskontrollen und Prüfungen gilt, dass der direkte Zugriff auf ein unerlaubtes Hilfsmittel einen Täuschungsversuch darstellt. Dieses kann das Anordnen der Widerholungsprüfung und in schweren Fällen eine Sanktionsnote zur Folge haben.

Fachräume / Sportstätten

Für die Nutzung, Sicherheit und Haftung in den EDV Räumen, dem Naturwissenschaftsraum, dem Lernlager, des Medienzentrums sowie den Sportstätten gelten für die Schülerinnen und Schüler gesonderte Raumordnungen (siehe Anlagen). Über diese wird von den unterrichtenden Lehrkräften zu Beginn des Schuljahres informiert.

Pausen, Freistunden und Freiarbeit

Wir legen Wert auf eine gesunde Schule. Dazu gehört auch die Nutzung der Pause. Verlassen Sie bitte den Unterrichtsraum und halten sich auf den Schulhöfen, in der Pausenhalle und in den vorderen Fluren (Sitzbänke) auf. Die Klassenräume werden abgeschlossen. Die Fenster sind soweit wie möglich zu öffnen, um so ein gesundes Raumklima zu schaffen.

Grundsätzlich sollen die Pausen zum Essen und Trinken genutzt werden. Sie dürfen in den Klassenräumen nicht essen, aber aus verschließbaren Gefäßen trinken.

Fehlverhalten und Pflichtverletzungen

Vom Land Niedersachsen überlassene Lernmittel sind Eigentum des Landes. Sie sind pfleglich zu behandeln. Eintragungen, Randbemerkungen u.Ä. dürfen nicht vorgenommen werden.

Die von der Schule zur Verfügung gestellten Handbücher, Software, personenbezogene Daten u.a. dürfen nicht kopiert oder sonst missbräuchlich verwendet werden.

Das Mitbringen von Waffen (im Sinne des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung) in die Schule und zu Schulveranstaltungen ist verboten (s. Waffenerlass vom 01.04.2008, Nds, MBL Nr. 24/2008 S. 679) und kann Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zur Folge haben. Die Kenntnisnahme des Waffenerlasses muss durch Unterschrift bei Aufnahme in die der Schule bestätigt werden.

Die Nichtbeachtung bzw. Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen dieser Schulordnung können zu Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen, gemäß § 61 NSchG und bei schweren Verstößen zu strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Konsequenzen führen. Bei Verstößen gegen diese Schulordnung erfolgt unter Umständen eine Information an die Erziehungsberechtigten, die Ausbildungsbetriebe und/oder die Polizei.

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

Die aufgeführten Anlagen sind Bestandteil der Schulordnung.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Schulordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Schulordnung unberücksichtigt. Die BBS Wechloy verpflichtet sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine für diese Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

 

Inkrafttreten und unbefristete Gültigkeit mit Beschlussfassung der Gesamtkonferenz vom
6. Juni 2019.

 

Oliver Pundt

Schulleiter