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die offen, freundlich, entwicklungsfähig
und partnerschaftlich ist.
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Die Zwischenprüfung findet in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres statt.
Gegenstand der Prüfung sind Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die während des ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln sind, sowie der in der Grundstufe entsprechend des Rahmenlehrplanes zu vermittelnde Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Prüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
Die Bearbeitungsdauer beträgt für die ersten beiden Prüfungsfächer insgesamt 120, für das dritte Prüfungsfach 60 Minuten.
Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Abschlussprüfung.
Etwa zwischen dem 15. Mai des letzten Ausbildungsjahres und dem 31. Juli (=letzter Tag des Ausbildungsverhältnisses im Regelfall) finden die mündlichen und schriftlichen Abschlussprüfungen statt.
Gegenstand und zeitlicher Umfang der schriftlichen Abschlussprüfung (lt. § 14ff. der Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte):
Gegenstand | Krankenversicherung | Rentenversicherung | Unfallversicherung | knappschaftl. Soz. vers. |
---|---|---|---|---|
Anzahl der Arbeiten und zur Verfügung stehende Zeit | ||||
Versicherung und Finanzierung | 2 | 1 | 1 | 1 |
Leistungen | 1 | 2 | 2 | 2 |
Wirtschafts- und Soziallehre (WiSo) | 1 | 1 | 1 | 1 |
Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kundenberatungsgespräch von höchstens 30 Minuten. Dem Prüfling ist dafür eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.
Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der drei Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, es sei denn, die Prüfungsleistung in der mdl. Prüfung wurde mit ungenügend bewertet.
Beim Abschluss der Ausbildung erhalten Sie zwei Zeugnisse. Mit dem erfolgreichen Besuch der Berufsschule (alle Lernbereiche mindestens Note 4, maximal zwei Einzelnoten 5 bzw. eine Einzelnote 6) wird der Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss – erworben, sofern noch nicht vorhanden.
Den Sekundarabschluss I – Realschulabschluss – erwirbt, wer den Berufsschulabschluss und die erfolgreiche Abschlussprüfung in seinem Ausbildungsberuf nachweist, sofern noch nicht vorhanden.
Für den erweiterten Sekundarabschluss I müssen auf dem Berufsschulzeugnis folgende Bedingungen erfüllt sein: